§ 51 Ermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 51 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.02.1953 – 4 StR 528/52Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1207)
BGBl. 2015 I S. 1207
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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